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Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs-, und Zahlungsbedingungen
Seyfarth Maschinenhandel · Quenteler Str.19 · 37235 Hessisch Lichtenau
§1 Allgemeines
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen und zwar auch dann, wenn der Besteller ausdrücklich etwas anderes vorschreibt, und ich zu diesen Bedingungen stillschweige.
Durch die Erteilung des Auftrages gelten meine „Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“ als vom Besteller anerkannt.
§2 Angebot und Bestellung
Meine Angebote sind stets unverbindlich und freibleibend. Zwischenverkäufe behalte ich mir vor, soweit ich nicht schriftlich das Objekt befristet an hand gegeben habe. Die in meinen Drucksachen, Angeboten usw. enthalten Angaben über Maße und Gewichte, Eigenschaften Typenbezeichnungen und Baujahre sind nach bestem Wissen und Gewissen gemacht und unverbindlich. Allenfalls vorkommende Druck-, Schreib-, Rechen und Hörfehler am Telefon verpflichten mich nicht. Abänderungen, mündliche Ergänzungen, Nebenabsprachen sowie etwaige Zusicherungen bei einem Kaufabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit meiner schriftlichen Bestätigung. Der Lieferumfang umfasst nur diejenigen Gegenstände, welche in meiner Austragsbestätigung oder unserem Vertrag ausdrücklich aufgeführt sind.
Alle Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit meiner schriftlichen Bestätigung. Ein Widerruf von Bestellungen nach deren Eingang ist bei mir ausgeschlossen.
§3 Lieferanten- bzw. Kundenschutz
Jeder Interessent sichert mir Lieferanten- bzw. Kundenschutz zu, sofern ich ihm an dritter Stelle ein Objekt zum Kauf oder Verkauf nachweise. Er verpflichtet sich, Preise und Abschlussverhandlungen über alle an dieser Stelle zum Verkauf oder Ankauf stehenden Objekte ohne meine besondere Zustimmung weder direkt oder indirekt oder durch Dritte, sondern ausschließlich durch mich zu führen. Die sich weiter aus derartigen Geschäftsverbindungen ergebenden Bestellungen, Kaufabschlüsse und Lieferungen gelten ebenfalls als durch mich vermittelt und unterliegen diesen Voraussetzungen. Meine Angaben über Maschinen, Standorte und Kaufinteressenten sind nur für den Empfänger selbst bestimmt und dürfen ohne meine schriftliche Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben werden. Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen steht mir Schadenersatz zu.
§4 Preise und sonstige Kosten
Die Preise verstehen sich jeweils ab Werk, Standort oder Lager. Sie schließen MwSt., Fracht, Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung und sonstige Spesen nicht ein. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Maßgebend für die Berechnung fabrikneuer Maschinen sind die am Liefertag gültigen Preise. Freie Verladung auf LKW ist, falls nicht anders vereinbart, nur bei Lieferung ab Lager eingeschlossen.
§5 Lieferung
Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Empfängers bzw. Bestellers, auch wenn
frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Der Verladevorgang am Abgabestandort ist ein Bestandteil des Versandes. Für Transportschäden, auch wenn sie durch Art der Verpackung bzw. Befestigung auf dem Transportmittel bedingt sind, hafte ich nicht. Der Besteller hat das Recht, vor Versand der Ware Verpackung bzw. Befestigung zu überprüfen oder selbst vorzunehmen. Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers und auf dessen Kosten.
Alle Angaben über Lieferfristen werden nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verbindlichkeit
gemacht. Ihre Nichteinhaltung schließt in Verzugsetzung, Schadenersatz und sonstige Ansprüche des Bestellers einschließlich des Rücktrittrechts vom Vertrage aus. Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen und Maschinenbruch, Zerstörung oder Beschädigung des Kaufgegenstandes berechtigen mich zur ganzen oder teilweisen Aufhebung der Lieferverbindlichkeit, ohne dass daraus seitens des Bestellers irgendwelche Ersatzansprüche hergeleitet werden können. Teillieferungen sind zulässig und bedingungsgemäß zu bezahlen. Versandbereit stehende Maschinen müssen innerhalb von 14 Tagen übernommen werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
§6 Zahlungsbedingungen
Meine Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, sofort in bar ohne Abzug fällig, gleich ob der Kaufgegenstand am Bestimmungsort angekommen oder nicht oder irgendwelche Reklamationen laufen. Unbekannten Bestellern, oder wenn nicht genügend Referenzen bei Auftragserteilung genannt werden, liefere ich gegen vorherige Einsendung des Betrages.
Zur Annahme von Schecks oder Wechseln bin ich nicht verpflichtet und geschieht nur erfüllungshalber unter Berechnung sämtlicher Einziehungsspesen. Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Eine Mahnung ist für Inverzugsetzung nicht erforderlich. Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung werden automatisch vom 10. Tag der Fälligkeit an Zinsen in Höhe von 3% über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
Zurückbehaltung der Zahlung oder Aufrechnung irgendwelcher Gegenansprüche sind ausgeschlossen. Bei Zahlung in ausländischer Währung gilt die Zahlungspflicht erst dann als erfüllt, wenn der Lieferant den vollen €-Betrag seiner Rechnung zur freien Verfügung erhalten hat. Dies gilt auch bei Teillieferungen.
Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen oder nach Kaufabschluss eintretende oder mir bekanntwerdende Zahlungsunsicherheit berechtigt mich ohne Fristsetzung, gewährte Stundungen zu widerrufen, die weitere Erfüllung des Vertrages oder die Ausführung etwa noch vorliegender Aufträge bis zu Erfüllung der Bedingungen auszusetzen oder sie zu streichen.
§7 Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung erfolgt nur unter Eigentumsvorbehalt. Der Käufer darf bis dahin mein Eigentumsrecht ohne meine ausdrückliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen. Unbeschadet des Bestehens des hier geregelten Verbotes seiner weiteren Veräußerung gehen Forderungen gegen den Erwerber auf mich über. Sollten aber Dritte irgendwelche Ansprüche auf die von mir gelieferten Gegenstände
erheben oder diese mit Beschlag belegen, so bin ich zur Wahrung meiner Rechte sofort zu benachrichtigen. Die Folgen, welche aus der Unterlassung dieser Vorschriften entstehen, hat der Käufer zu tragen. Ebenso die Kosten, die mir durch Verfolgung meiner Ansprüche entstehen.
Werden Maschinen, Zubehör etc. durch Fundamentierung oder dergleichen mit Grund und Boden, Gebäudeteilen oder sonstige Weise mit anderen Gegenständen verbunden, so gilt als vereinbart, dass diese Verbindung nur vorrübergehend erfolgt und erst dann eine dauernde werden kann, wenn der Käufer nach Erfüllung seiner Verpflichtungen das Eigentum erlangt hat. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Besteller den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende
Reparaturen ausführen zu lassen. Er hat den Kaufgegenstand gegen Feuer, Wasser Diebstahl und Einbruch zu versichern, mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung dem Lieferer zustehen. Sofern eine Versicherung auf Verlagen des Lieferers nicht nachgewiesen wird, ist dieser berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern. Falls der Erwerber eine Weiterveräußerung beabsichtigt, ist hierzu meine vorherige Zustimmung erforderlich. Im Falle der Nichtbeachtung dieser Einwilligung tritt in jedem Fall Gesamtfälligkeit meiner Forderung ein. Außerdem haftet der Erwerber voll auf Schadenersatz.
Für diesen Eigentumsvorbehalt gilt § 455 BGB. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Lieferers.
Ist der Besteller ein Händler, so kann er den Kaufgegenstand veräußern. Er tritt jedoch schon jetzt bis zur völligen Tilgung die ihm aus Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlagen ist der Erwerber verpflichtet, die Abtretung dem Neuerwerber bekanntzugeben.
Mein Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Zahlung aller meiner Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ohne weiteres das Eigentum an den Vorbehaltswaren auf den Käufer übergeht, und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen. Ich werde die mir zustehenden Sicherungen insoweit nach meiner Wahl freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um 25 % übersteigt.
§8a Mängelhaftung neue Maschinen
Für Mängel der Lieferung oder Leistungen fabrikneuer Maschinen, soweit diese von mir direkt beim Hersteller gekauft wurden, gelten unter Voraussetzung fristgerechter Mängelrüge folgende Bedingungen:
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich noch billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb 6 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 3 Monaten) seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere werden fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Festlegung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zu stehen.
Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel. Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug
ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der
Lieferer – insoweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes
einschl. des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus– und Einbaus, ferner, falls dies nach
Lage des Einzelfalles verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner
Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleitungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechungen verlängert.
Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
Meine Haftung beschränkt sich davon abgesehen in jedem Fall auf diejenigen Ansprüche, die ich mit Erfolg gegen meinen Vorlieferanten geltend machen kann.
§8b Mängelhaftung für gebrauchte Maschinen
Gebrauchte Maschinen und neue Maschinen aus zweiter Hand verkaufe ich nur im Zustand, in welchem sie sich befinden und mit dem vorhandenen Zubehör. Haftung für offene und versteckte Mängel ist hier ausgeschlossen, wie auch jegliche Schadensersatzpflicht. Ein Anspruch auf Ersatz irgendwelcher Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
Die Gegenstände gelten mit Besichtigung, Abholung und Verladung als angenommen und genehmigt. Der Käufer hat das Recht, die Ware vor Vertragsabschluss zu besichtigen oder zu prüfen. Macht er von diesem Recht kein Gebrauch, so erkennt er den Zustand der Ware unbesehen an. Bei Zusicherung von Bruch- und Rissfreiheit versteht sich diese Garantie nur auf solche Mängel, welche die Betriebsfähigkeit der Maschine ausschließen. Geschweißte oder im sogenannten Riegelverfahren reparierte Maschinen gelten als riss- und bruchfrei. Nicht erfüllte Zusicherungen und nicht eingehaltene Garantien berechtigen den Käufer nur zum Rücktritt vom Vertrag, nicht aber zu Ansprüchen auf Minderung des Kaufpreises oder Schadenersatz. Beanstandungen müssen sofort, jedoch spätestens 14 Tage nach Übernahme bei mir schriftlich eingegangen sein.
Für natürliche Abnutzung und für durch unrichtige Behandlung entstandene Schäden hafte ich nicht.
§9 Rücktritt vom Vertrag
Sofern ich von dem Recht zum Rücktritt vom Vertrag Gebrauch mache, hat mir der Käufer sämtliche infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen, insbesondere auch die, die durch den Abbruch und Wegtransport der Maschine entstandenen Aufwendungen sowie deren Beschädigungen, die durch ihn oder seine Leute verursacht worden sind, zu ersetzen. Falls nicht anders vereinbart, sind die Maschinen in unverändertem Zustand an mein Lager anzuliefern.
Ebenso bin ich berechtigt, für Wertminderungen und Benutzung der Maschinen und der sonstigen Gegenstände, Entschädigungen zu verlangen und die allenfalls vom Käufer bereits geleisteten Bezahlungen meinen Ansprüchen gemäß aufzurechnen.
§10 Erfüllungsort, Gerichtsstand und geltendes Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Zahlung und Lieferung ist beiderseits Eschwege. Ist der Besteller bzw. Käufer kein Vollkaufmann im Sinne von § 4 HGB, dann ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts Eschwege für den Fall vereinbart, dass die Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Vertragssprache ist deutsch. Es gilt, insbesondere bei Auslandsgeschäften, nur deutsches Recht. Das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
§11 Verbindlichkeit des Vertrages
Die vorstehenden Bedingungen bilden einen wesentlichen Teil des Kaufabschlusses. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen verbindlich.
Informationen zur Geschäftsabwicklung:
Verkauf ausschließlich an Gewerbetreibende.
Es werden gebrauchte Maschinen, Anlagen und andere technische Waren verkauft. Dabei handelt es sich um gebrauchte, teilweise sehr alte Waren mit unterschiedlichsten Verschleißerscheinungen. Aus kalkulatorischen Gründen kann ich als Verkäufer keine Produkt- oder Beschaffenheitshaftung übernehmen. Alle Angaben gebe ich nach bestem Wissen und Gewissen. Der Käufer muss sich von der Eignung, Anwendung und Zustand meiner Waren jedoch selbst überzeugen oder sich ggf. durch Dritte beraten lassen.
+ 49 (0) 173 7364098
info@seyfarth-maschinen.de
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Lilienhaltstr. 7-15 Hessische Lichtenau
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