Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB)
Seyfarth Maschinenhandel Lilienthalstr. 7–15 37235 Hessisch Lichtenau
Gültig für Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern
Stand: Juli 2026

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und sonstigen Leistungen von Seyfarth Maschinenhandel (nachfolgend „Verkäufer“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(2) Der Verkauf erfolgt ausschließlich an Unternehmer. Ein Verkauf an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB findet nicht statt.
(3) Diese AGB gelten für alle Vertriebswege, insbesondere Verkäufe über die Website des Verkäufers, elektronische Kommunikation, Telefon, persönliche Vertragsabschlüsse sowie Online-Handelsplattformen und Maschinenportale.
(4) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur, wenn der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
(5) Individuelle Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss
(1) Angebote des Verkäufers sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(2) Angebote auf Internetplattformen, insbesondere Maschinenhandelsplattformen, dienen der Vertragsanbahnung und stellen kein verbindliches Angebot dar.
(3) Ein Vertrag kommt durch ausdrückliche Bestätigung des Verkäufers in Textform oder durch Übergabe der Maschine zustande.
(4) Maßgeblich für den Vertragsinhalt sind ausschließlich der Kaufvertrag, die Auftragsbestätigung sowie ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheitsmerkmale.
(5) Angaben in Angeboten, technischen Beschreibungen, Datenblättern, Bildern oder Anzeigen erfolgen nach bestem Wissen. Irrtümer, Schreibfehler und technische Änderungen bleiben vorbehalten.
(6) Zwischenverkauf bleibt vorbehalten, solange kein verbindlicher Kaufvertrag geschlossen wurde.

§ 3 Technische Angaben, Ausstattung und Beschaffenheit
(1) Technische Daten, Baujahre, Betriebsstunden, Maße, Gewichte, Leistungsangaben, Ausstattungsmerkmale und sonstige Beschreibungen dienen der Identifizierung und Beschreibung der angebotenen Maschine.
(2) Angaben, die auf Herstellerunterlagen, Typenschildern, Betriebsstundenzählern oder Angaben Dritter beruhen, erfolgen ohne Garantie für deren Richtigkeit, soweit nicht ausdrücklich eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde.
(3) Zubehör und Ausstattungsmerkmale gehören nur dann zum geschuldeten Lieferumfang, wenn sie ausdrücklich im Kaufvertrag oder in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind.
(4) Bilder dienen der Veranschaulichung. Darauf erkennbare Gegenstände oder Zubehörteile gehören nur zum Lieferumfang, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(5) Eine Garantie im Rechtssinne wird nur übernommen, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
(2) Die Preise gelten ab Standort des Verkäufers, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
(3) Kosten für Transport, Verpackung, Zoll, Ausfuhr, Einfuhr, Versicherungen und sonstige Nebenkosten trägt der Käufer, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
(4) Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne Abzug zahlbar, sofern keine andere Zahlungsvereinbarung getroffen wurde.
(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
(6) Der Verkäufer ist berechtigt, bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers weitere Lieferungen von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
(7) Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(8) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.

§ 5 Lieferung, Abholung und Gefahrübergang
(1) Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Standort des Verkäufers gemäß EXW (Ex Works / ab Werk) Incoterms® 2020, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Der Käufer trägt die Verantwortung für Organisation, Durchführung und Kosten des Transports.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht auf den Käufer über, sobald die Maschine zur Abholung bereitgestellt wurde und der Käufer über die Bereitstellung informiert wurde.
(4) Der Verkäufer kann den Käufer bei der Verladung unterstützen. Diese Unterstützung stellt eine Serviceleistung dar und begründet keine Übernahme von Transport- oder Beschaffungsrisiken.
(5) Der Käufer ist verantwortlich für die Auswahl eines geeigneten Transportmittels sowie für die Einhaltung der Vorschriften zur Ladungssicherung.
(6) Verzögert sich die Abholung durch den Käufer, trägt dieser angemessene zusätzliche Kosten.

§ 6 Lieferzeiten und höhere Gewalt
(1) Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn unvorhersehbare Ereignisse eintreten, die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen.
(3) Dies gilt insbesondere bei Betriebsstörungen, Lieferengpässen, Streiks, behördlichen Maßnahmen, Naturereignissen oder sonstigen Fällen höherer Gewalt.
(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Maschine bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Verkäufers.
(2) Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen übliche Risiken angemessen zu versichern, soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist.
(3) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.
(4) Bei Zugriffen Dritter, insbesondere Pfändungen oder sonstigen Eingriffen, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich in Textform zu informieren und den Dritten auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen.
(5) Ist der Käufer Wiederverkäufer, ist er berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzuverkaufen. In diesem Fall tritt der Käufer bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab.
(6) Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderungen berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
(7) Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, kann der Verkäufer die Einzugsermächtigung widerrufen.
(8) Übersteigt der Wert der Sicherheiten die offenen Forderungen des Verkäufers um mehr als 10 %, wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

§ 8 Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Der Käufer hat die gelieferte Maschine unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen.
(2) Offensichtliche Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach Übergabe in Textform anzuzeigen.
(3) Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
(4) Unterbleibt eine ordnungsgemäße Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt die Ware als genehmigt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere § 377 HGB, vorliegen.

§ 9 Gebrauchte Maschinen – Zustand, Prüfung und Mängelhaftung
(1) Gebrauchte Maschinen werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befinden.
(2) Altersbedingter Verschleiß, gebrauchsbedingte Abnutzung, technische Besonderheiten sowie typische Erscheinungen gebrauchter Maschinen stellen keinen Mangel dar.
(3) Der Käufer erhält grundsätzlich die Möglichkeit, die Maschine vor Vertragsschluss zu besichtigen, zu prüfen oder durch einen fachkundigen Dritten prüfen zu lassen.
(4) Macht der Käufer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, verzichtet er damit nicht auf gesetzliche Rechte, übernimmt jedoch das Risiko hinsichtlich solcher Eigenschaften, die bei einer ordnungsgemäßen Prüfung erkennbar gewesen wären.
(5) Der Verkäufer gibt technische Angaben und Zustandsbeschreibungen nach bestem Wissen ab. Eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit, Lebensdauer, Produktionsleistung oder Eignung für einen bestimmten Einsatzzweck wird nicht übernommen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(6) Eine Funktionsprüfung durch den Verkäufer bezieht sich ausschließlich auf den Zeitpunkt und Umfang der durchgeführten Prüfung.
(7) Aussagen wie „funktionsfähig“, „betriebsbereit“ oder vergleichbare Angaben stellen keine Garantie für eine bestimmte Betriebsdauer oder uneingeschränkte Einsatzfähigkeit dar.
(8) Der Käufer ist verpflichtet, vor Einsatz der Maschine zu prüfen, ob diese für seinen vorgesehenen Zweck geeignet ist und den betrieblichen sowie gesetzlichen Anforderungen entspricht.
(9) Bei berechtigten Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer ist zunächst berechtigt, nach seiner Wahl nachzubessern oder Ersatz zu leisten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
(10) Keine Haftung besteht für Schäden aufgrund unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage, ungeeigneter Einsatzbedingungen, mangelnder Wartung, Veränderungen oder Reparaturen durch den Käufer oder Dritte.

§ 10 Neumaschinen
(1) Für fabrikneue Maschinen gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
(2) Soweit der Verkäufer Maschinen oder Komponenten von Herstellern oder Lieferanten bezieht, kann der Verkäufer seine Ansprüche gegen diese Lieferanten an den Käufer abtreten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(3) Der Käufer hat dem Verkäufer Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben.
(4) Eine eigenständige Mängelbeseitigung durch den Käufer oder Dritte ohne vorherige Abstimmung erfolgt auf eigenes Risiko, soweit gesetzlich zulässig.

§ 11 Haftung
(1) Der Verkäufer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist dabei auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(3) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen oder sonstige mittelbare Schäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

§ 12 Vermittlungsgeschäfte und Kundenschutz
(1) Der Verkäufer handelt grundsätzlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
(2) Soweit der Verkäufer ausnahmsweise als Vermittler tätig wird, gelten ergänzend die nachfolgenden Regelungen.
(3) Wird dem Käufer durch den Verkäufer eine Maschine, ein Anbieter, ein Interessent oder eine Geschäftsmöglichkeit nachgewiesen, verpflichtet sich der Käufer, den Verkäufer nicht zu umgehen.
(4) Informationen über Maschinen, Eigentümer, Interessenten oder Geschäftsmöglichkeiten, die der Verkäufer bereitstellt, dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers nicht an Dritte weitergegeben werden.
(5) Kommt aufgrund eines Nachweises oder einer Vermittlung ein Geschäft zustande, besteht ein Anspruch auf eine zuvor vereinbarte Vermittlungsprovision.

§ 13 Auslandsgeschäfte
(1) Bei Exportgeschäften trägt der Käufer die Verantwortung für alle Einfuhrbestimmungen, Genehmigungen, Zulassungen und technischen Anforderungen des Bestimmungslandes.
(2) Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr dafür, dass Maschinen den Vorschriften des jeweiligen Bestimmungslandes entsprechen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(3) Export-, Zoll- und sonstige Nebenkosten trägt der Käufer.

§ 14 Gerichtsstand, Recht und Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
(2) Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Verkäufers vereinbart.
(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(4) Vertragssprache ist Deutsch.
(5) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
(6) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

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